„Das Betreuungsrecht dient dem Schutz und der Unterstützung erwachsener Personen, die wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln können und deshalb auf die Hilfe anderer angewiesen sind.“
Christine Lambrecht
Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz
„Das Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige (Betreuungsgesetz – BtG) vom 12. September 1990 (Bundesgesetzblatt Teil I S. 2002) ist am 1. Januar 1992 in Kraft getreten. Es hat erhebliche Verbesserungen für erwachsene Mitbürgerinnen und Mitbürger, die früher unter Vormundschaft oder Gebrechlichkeitspflegschaft standen, gebracht. Betreuung als Rechtsfürsorge zum Wohl der betroffenen Person ist an die Stelle von Entmündigung, Vormundschaft für Erwachsene und Gebrechlichkeitspflegschaft getreten. Das Wesen der Betreuung besteht darin, dass eine hilfsbedürftige Person Unterstützung durch einen Betreuer erhält, der ihre Angelegenheiten in einem gerichtlich genau festgelegten Aufgabenkreis rechtlich besorgt, wobei deren Selbstbestimmungsrecht gewahrt bleiben soll. Die Wünsche der Betroffenen haben grundsätzlich Vorrang gegenüber ihren objektiven Interessen, wenn sie ihrem Wohl nicht zuwiderlaufen.“
Informationsbroschüre des Bundesministeriums
der Justiz und für Verbraucherschutz